Jedes Stoppen des Fahrzeugs das nicht durch das Verkehrsgeschehen veranlasst ist (z.B. durch rote Ampel oder Stau), wird als Halten definiert.
Definition des Parkens?Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Wann ist das Halten unzulässig?Das Halten ist nicht erlaubt
> wenn es durch ein Verkehrszeichen verboten ist,
> vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
> an engen bzw. unübersichtlichen Straßenstellen,
> im Bereich von scharfen Kurven,
> auf Ein- und Ausfädelstreifen,
> auf Bahnübergängen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Das Parken ist nicht erlaubt
> wenn es durch ein Verkehrszeichen verboten ist,
> auf dem Gehweg, außer wenn es ausdrücklich erlaubt ist,
> auf Radwegen und Fahrradschutzstreifen,
> wenn es die Benutzung gekennzeichneter Flächen verhindert,
> vor Grundstücksein- und -ausfahrten, bei schmaler Fahrbahn auch gegenüber, > in zweiter Reihe,
> vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante,
> über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,
> an Bushaltestellen,
> in Fußgängerzonen, außer das Parken wird ausdrücklich erlaubt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. An Stellen, an denen bereits das Halten verboten ist, ist auch das Parken verboten.
Eine Parkscheibe (Bild 318) dient beim Parken von Kraftfahrzeugen zur Angabe der Ankunftszeit, wenn die Parkzeit beschränkt ist. Die Zeit wird manuell durch Drehen der Scheibe auf die Ankunftszeit eingestellt, und zwar auf die folgende halbe Stunde der aktuellen Uhrzeit. Erfolgt die Ankunftszeit beispielsweise um 10:05 Uhr ist die Parkscheibe auf 10:30 Uhr einzustellen. Ist eine Zeitbegrenzung für die Parkscheibenpflicht angeordnet und erfolgt die Ankunft außerhalb dieser Zeit, so darf auf der Parkscheibe als Ankunftszeit der Beginn der nächsten Zeitbegrenzung eingestellt werden. Beginn die Parkscheibenpflicht beispielsweise um 08:00 Uhr und die Ankunft erfolgt bereits um 06:00 Uhr, so wird die Parkscheibe auf 08:00 Uhr eingestellt. Die Skalaeinteilung erfolgt bewusst in halben Stunden. Der Zeiger ist so einzustellen, dass er auf einen schwarzen Strich für eine volle oder halbe Stunde zeigt. Das Einstellen auf einen weißen Zwischenraum ist nicht gestattet. Bildnachweis: Matzner - Bild 318
Die Parkscheibe gilt in Deutschland als Verkehrszeichen. Ihre Farbe, Form und Größe ist in der StVO genau festgelegt. Die vorgeschriebene Höhe beträgt 15 cm und die Breite 11 cm. Es muss das „P“ aufgedruckt sein sowie die Ankunftszeit, und zwar in weißer Schrift. Auch die vorgegebene Schriftart muss eingehalten werden. Die Hintergrundfarbe muss blau sein. Es dürfen keine weiteren Texte auch nicht für Werbezwecke aufgedruckt sein. Die Benutzung von abweichenden Parkscheiben ist nicht gestattet und wird wie das Fehlen einer Parkscheibe geahndet. Das gilt auch für Parkscheiben aus dem Ausland. Auch handgeschriebene Zettel dürfen nicht ersatzweise genutzt werden.
Parkflächen mit Erfordernissen für eine Parkscheibe können als Parkplatz (Zeichen 314) oder als Parkplatz auf Gehwegen (Zeichen 315) und durch Zusatzzeichen, das die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt., ausgeschildert sein. Bildnachweis: Matzner
Möglich ist auch die Beschilderung als eine Zone für ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 290.1, 290.2) mit Zusatzzeichen oder eine Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1, 314.2) mit Zusatzzeichen. Bildnachweis: Matzner
In der Zone gilt die Parkscheibenpflicht – auch über mehrere Straßenzüge – solange weiter bis sie durch ein Beendigungsschild aufgehoben wird.
Bildnachweis: Matzner
Es kann für mehrere Straßen z.B. auch ein ganzes Wohngebiet ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet werden (Zone). Diese Zone beginnt mit dem Zeichen 290.1 und gilt solange weiter – auch über mehrere Straßenzüge – bis sie durch Zeichen 290.2 aufgehoben wird. Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 290.2 StVO wieder aufgehoben. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Seitenstreifen etc.), sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen (beispielsweise Behindertenparkplätze ), Verkehrseinrichtungen oder Markierungen (Parkflächenmarkierungen) getroffen sind. Weiterhin kann innerhalb der durch Parkflächenmarkierungen gekennzeichneten Flächen durch entsprechende Zusatzzeichen, die immer in Kombination mit dem Zonenverbotsschild (Zeichen 290.1) angebracht sind und so bei der Einfahrt in diese Zone die entsprechenden Hinweise liefern, das Parken mit einem Bewohner-Parkausweis (Zusatzzeichen 1020-32), mit einer Parkscheibe (Zusatzzeichen 1040-32 , Zusatzzeichen 1040-33) oder mit Parkschein (Zusatzzeichen 1052-33 , Zusatzzeichen 1053-32) vorgeschrieben werden.
Innerhalb einer Haltverbotszone kann aber weiterhin ein absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 (zusätzlich auf dem Seitenstreifen mit Zeichen 283 und Zusatzzeichen 1060-31 in Kombination) gelten. Es ist also auch innerhalb einer solchen Zone auf weitere Haltverbotszeichen zu achten; diese sind zusätzlich zu befolgen. Auch die durch § 12 Abs. 1 StVO bestimmten absoluten Haltverbote sowie weitere durch andere Verkehrszeichen (Haltverbot durch Verkehrszeichen, beispielsweise Zeichen 229, Zeichen 293 etc.) bleiben unberührt und gelten dementsprechend weiterhin uneingeschränkt in einer Haltverbotszone.
Das Parken ohne Parkschein an einem funktionsbereiten Parkscheinautomaten ist grundsätzlich nicht gestattet. Sollte der aufgesuchte Parkscheinautomat außer Betrieb sein, muss der nächste Parkscheinautomat genutzt werden. Nur soweit alle Parkscheinautomaten in der Umgebung nicht betriebsbereit sind, darf alternativ eine Parkscheibe für die erlaubte Höchstparkdauer benutzt werden. Ein Parkscheinautomat ist dann nicht betriebsbereit, wenn bei ordnungsgemäßer Bedienung weder über die Semmeltaste noch mittels Geldeinwurfs ein Parkschein erhältlich ist. In der Regel wird die Störung im Display des Parkscheinautomaten angezeigt.
Über die sogenannte „Semmeltaste“ ist am Parkscheinautomat ein kostenloser Parkschein erhältlich. Die Dauer für die kostenlose Parkzeit ist in der Regel auf dem Parkscheinautomat selbst oder über den ausgedruckten Parkschein ersichtlich. Die Nutzung der Semmeltaste ist nur zu Beginn des Parkvorgangs erlaubt. Sie soll dem Autofahrer ein kostenloses Parken für eine kurze Erledigung ermöglichen. Soweit für den Autofahrer ersichtlich wird, dass die Parkdauer des kostenlosen Parkscheins überschritten wird, ist zusätzlich ein kostenpflichtiger Parkschein zu lösen. Dabei ist eine vorgegebene Gesamthöchstparkdauer zu beachten.
Der Parkschein ist gut sichtbar, am besten in der Windschutzseite auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs auszulegen. Bei hohen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit einer Tönung im unteren Bereich der Windschutzscheibe sollte darauf geachtet werden, dass der Parkschein so ausgelegt wird, dass er vollständig von außen lesbar ist.
Keine Scheibenverwarnung am Fahrzeug?
Bei der sogenannten Scheibenverwarnung wird von der Außendienstkraft eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug hinterlassen. Sie ist keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr. Die schriftliche Verwarnung kann auch später erstellt und auf dem Postweg versendet werden.
Die Scheibenverwarnung hat lediglich die Funktion einer Verwaltungsvereinfachung. Im Falle einer Bezahlung unterbleibt der Versand einer schriftlichen Verwarnung. Bei Nichtbezahlung der Scheibenverwarnung wird nochmals eine schriftliche Verwarnung mit Zahlungsaufforderung auf dem Postweg übermittelt.
Wenn die am Fahrzeug angebrachte Verwarnung durch Witterungseinflüsse oder andere Gründe verloren geht, hat das keine rechtlichen Auswirkungen auf das Verfahren.