Zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und im fließenden Verkehr nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind in Bayern neben der Landespolizei auch die Gemeinden zuständig (§ 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung - ZustV). Neben dieser Ermächtigung zur Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs eröffnet § 88 Abs. 3 Nr. 3 ZustV den Gemeinden auch die Möglichkeit, die weitere Verfolgung und Ahndung der hierbei festgestellten Verstöße in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
Die Städte Illertissen, Senden, Vöhringen und Weißenhorn sowie die Gemeinden Elchingen, Unterroth, Oberroth, Holzheim und Kettershausen und die Marktgemeinden Altenstadt und Buch machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Um die Aufgabe der Verkehrssicherheit kostengünstig und effizient stemmen zu können, haben sich diese Städte und Gemeinden im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit zum Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Iller-Roth-Günz (kurz: ZKV Iller-Roth-Günz) gemäß dem bayerischen Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zusammengeschlossen. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hoheitlich tätig.
Der ZKV Iller-Rotz-Günz übernimmt die Überwachung und Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und im fließenden Verkehr sowie die weitere Verfolgung und Ahndung der hierbei festgestellten Verstöße, bis hin zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren.